Mitgliedsbetriebe
der BGN
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben. Die BGN ist insbesondere zuständig für folgende Unternehmensarten:
1. Gaststätten-und Beherbergungsgewerbe
2. Herstellung von Backwaren
3. Herstellung von Süßwaren, Speiseeis
4. Herstellung von Nährmitteln
5. Obst-und Gemüseverarbeitung
6. Stärkegewinnung und-verarbeitung, Verarbeitung von Kartoffeln
7. Fischverarbeitung
8. Milchverarbeitung
9. Herstellung von Speiseöl und Speisefett
10. Feinkostherstellung
11. Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz
12. Herstellung von Würzen und Soßen
13. Mahl- und Schälmühlen
14. Herstellung von Futtermitteln
15. Brauereien und Mälzereien
16. Brennereien, Herstellung von Spirituosen, Weinherstellung und -verarbeitung, Sektkellereien
17. Mineralbrunnen, Herstellung von Erfrischungsgetränken
18. Eisgewinnung, Kühlhäuser
19. Tabakverarbeitung
20. Schaustellergewerbe, Zirkusse
21. Fleischbe- und -verarbeitende Betriebe, insbesondere:
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Fleischwaren- und Wurstfabriken
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Ladenfleischereien, Fleischerei- und Wurstverkaufsstellen
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Schlachtbetriebe
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Großfleischereien (fleischbe- oder -verarbeitender Großhandel)
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Geflügelschlachtereien und -verarbeitung
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Kopf- und Lohnschlachtereien, Ausbein- und Zerlegebetriebe
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Hausschlachter
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Wildbretbe- und -verarbeitung
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Innereienverwertung und -bearbeitung
Die BGN ist auch zuständig für verschiedenartige Neben- und Hilfsunternehmen, wenn sie für das Hauptunternehmen zuständig ist. Der Zuständigkeit der BGN sind nicht unterstellt:
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), sowie die folgenden Nebenunternehmen landwirtschaftlicher Art:
1. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar,
2. Friedhöfe,
3. Nebenunternehmen des Gartenbaus, Weinbaus, Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII).